Der gesetzliche Mindestlohn schützt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland vor unangemessen niedrigen Löhnen. Seit seiner Einführung wird er regelmäßig angepasst, um faire Arbeitsbedingungen zu gewährleisten. Hier finden Sie alle wichtigen Informationen zu aktuellen Sätzen, geplanten Steigerungen, Ausnahmen und gesetzlichen Grundlagen – übersichtlich und verständlich aufbereitet.
Der gesetzliche Mindestlohn ist die Untergrenze für die Entlohnung von Arbeit in Deutschland. Er gilt flächendeckend und branchenübergreifend für alle volljährigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Das Mindestlohngesetz (MiLoG) wurde eingeführt, um faire Arbeitsbedingungen zu sichern und Lohndumping zu verhindern.
Der gesetzliche Mindestlohn wird in regelmäßigen Schritten angehoben. Die aktuellen und geplanten Sätze sind:
Quelle: DGB – Deutscher Gewerkschaftsbund
Nicht alle Arbeitsverhältnisse unterliegen dem gesetzlichen Mindestlohn. Folgende Gruppen sind beispielsweise ausgenommen:
In einigen Branchen gelten spezielle Mindestlöhne, die über dem gesetzlichen Mindestlohn liegen können. Diese werden durch Tarifverträge oder branchenspezifische Regelungen festgelegt.
Beispiele: Baugewerbe, Elektrohandwerk, Pflege, Gebäudereinigung. Der DGB bietet einen umfassenden Überblick über alle Branchenmindestlöhne.
Die Einhaltung des Mindestlohns wird von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Zollverwaltung überwacht. Arbeitgeber sind verpflichtet, Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen und auf Verlangen vorzulegen.
Sanktionen bei Verstößen: Wer den Mindestlohn nicht zahlt, muss mit empfindlichen Geldbußen von bis zu 500.000 Euro rechnen. Zudem können Arbeitnehmer ihren Anspruch auf den Mindestlohn gerichtlich durchsetzen.
In vielen Branchen gelten spezielle Mindestlöhne, die durch Tarifverträge festgelegt und für allgemeinverbindlich erklärt wurden. Diese liegen in der Regel über dem gesetzlichen Mindestlohn. Hier finden Sie eine aktuelle Übersicht.
Quelle: DGB Ratgeber Branchenmindestlöhne
Seit 1. Januar 2025:
| Entgeltgruppe | Stufe 1 | Stufe 2 |
|---|---|---|
| 2 | 17,00 Euro | – |
| 3 | 17,70 Euro | 18,20 Euro |
| 4 | 18,30 Euro | 18,75 Euro |
| 5 | 19,50 Euro | 20,10 Euro |
| 6 | 21,36 Euro | 21,88 Euro |
| 7 | 22,23 Euro | – |
Ab 1. Januar 2025:
Für elektrotechnische und informationstechnische Tätigkeiten:
Gilt u.a. für Elektroniker*innen (Energie- und Gebäudetechnik, Informations- und Telekommunikationstechnik, Maschinen und Antriebstechnik, Automatisierungstechnik)
Für rund 700.000 Gebäudereiniger*innen seit 1. Februar 2025:
Ab 1. Januar 2026 (Erhöhung um 0,75 Euro):
13,95 Euro pro Stunde seit 1. Oktober 2024
Lohnuntergrenze nach Arbeitnehmerüberlassungsgesetz:
14,53 Euro pro Stunde ab 1. März 2025
Unterschiedliche Sätze nach Tätigkeit und Ausbildung:
Ungelernte Arbeitnehmer*innen:
Pflegekräfte mit mind. 1-jähriger Ausbildung:
Pflegefachkräfte:
14,50 Euro pro Stunde seit 1. Januar 2024
Hinweis: Alle Angaben ohne Gewähr. Branchenmindestlöhne können sich ändern. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an die zuständige Gewerkschaft oder besuchen Sie die offizielle DGB-Seite.
Das Mindestlohngesetz (MiLoG) ist ein deutsches Bundesgesetz, das am 1. Januar 2015 in Kraft getreten ist. Es regelt die Höhe und Durchsetzung des gesetzlichen Mindestlohns für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland. Ziel ist es, faire Löhne sicherzustellen und prekäre Arbeitsverhältnisse zu verhindern. Das Gesetz definiert, wer Anspruch auf den Mindestlohn hat, welche Ausnahmen gelten und wie Verstöße geahndet werden. Zum vollständigen Gesetzestext
Grundsätzlich haben alle volljährigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn – unabhängig von der Branche, der Unternehmensgröße oder der Art des Beschäftigungsverhältnisses (Vollzeit, Teilzeit, geringfügige Beschäftigung). Der Mindestlohn gilt auch für ausländische Arbeitnehmer, die in Deutschland arbeiten. Ausnahmen bestehen unter anderem für Jugendliche ohne Berufsausbildung, Auszubildende, Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten sowie bestimmte Praktikanten. § 2 MiLoG
Folgende Personengruppen sind vom gesetzlichen Mindestlohn ausgenommen:
Wichtig: In Branchen mit eigenen Mindestlöhnen kann der branchenspezifische Mindestlohn vorrangig gelten.
Die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns wird von der Mindestlohnkommission festgelegt. Diese besteht aus Vertretern der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und zwei beratenden Mitgliedern aus der Wissenschaft. Die Kommission überprüft den Mindestlohn regelmäßig alle zwei Jahre und orientiert sich dabei an der Tarifentwicklung. Anpassungen erfolgen durch Rechtsverordnung der Bundesregierung. Die Mindestlohnkommission sorgt dafür, dass der Mindestlohn mit der allgemeinen Lohn- und Preisentwicklung Schritt hält.
Arbeitgeber, die den Mindestlohn nicht zahlen oder ihre Dokumentationspflichten verletzen, müssen mit empfindlichen Konsequenzen rechnen:
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls überwacht die Einhaltung des Mindestlohns und führt regelmäßig Kontrollen durch. Arbeitnehmer können ihren Anspruch auch vor dem Arbeitsgericht geltend machen. § 20 MiLoG – Bußgeldvorschriften
Der gesetzliche Mindestlohn ist im Mindestlohngesetz (MiLoG) geregelt. Für vollständige Gesetzestexte und Paragraphen verweisen wir auf die offizielle Plattform Gesetze im Internet:
Sie haben Fragen zum Mindestlohn oder benötigen weitere Informationen? Kontaktieren Sie uns gerne per E-Mail unter mindestlohn@apawis.de
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Informieren Sie sich umfassend mit verlässlichen Quellen zum Thema Mindestlohn:
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